Gem § 127 StGB

„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

Objektive Tatbestand:

  1. Gegenstand des Diebstahls

Dem Gesetzeswortlaut ist bereits zu entnehmen, dass sich der objektive Tatbestand aus einer fremden, beweglichen Sache zusammensetzt.

Fremde Sache:

Laut Definition im Rechtssinne ist eine Sache fremd, wenn sie ganz oder zum Teil einer vom Täter unterschiedlichen Person gehört, also wenn sie zumindest im Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht, oder umgekehrt nicht fremd, wenn sie im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist.

Bewegliche Sache:

Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, gelten als beweglich. Die Sache muss aber nicht von jeher beweglich sein. Es genügt, wenn sie erst durch die Wegnahme beweglich wird, sodass Teile unbeweglicher Sachen durchaus Tatobjekte eines Diebstahls sein können.

Körperliche Sache:

Weiters gilt es zu wissen, dass lediglich körperliche Sachen gestohlen werden können. Da an unkörperlichen Sachen, kein Gewahrsam begründet werden kann, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass vorausgesetzt wird, dass es sich beim Tatobjekt um eine körperliche Sache handeln muss. Zudem geht dies aus der Tathandlung – der Wegnahme – konkludent hervor.

Wirtschaftlicher Wert:

Außerdem können nur fremde bewegliche Sachen gestohlen werden, wenn der Täter sich oder einen Dritten durch deren Zueignung bereichern kann. Dies hat zur Folge, dass nur Sachen als Tatobjekt beim konkreten Delikt in Frage kommen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen, also einen Tauschwert haben.

  1. Tathandlung:

Wie bereits kurz erwähnt, handelt es sich bei der Wegnahme einer fremden und beweglichen Sache um die Tathandlung beim vorliegenden Delikt. Gewahrsam und Eigentum sind strikt voneinander zu trennen, denn wenn jemand eine Sache verliert, behält er trotzdem sein Eigentum, allerdings befindet sich jene nicht mehr in seine Gewahrsame. Der Diebstahl gilt als vollendet, wenn der Täter Alleingewahrsam an der gestohlenen Sache erlangt hat. Dabei muss unterschieden werden, ob es sich um eine kleinere oder größere Sache handelt. Wenn es sich beim Diebesgut um eine größere Sache handelt, dann ist das Delikt vollendet, wenn der Täter diese Sache aus den Räumen des bisherigen Inhabers entfernt hat. Im Falle einer gestohlenen kleineren Sache gilt der Diebstahl als vollendet, sobald der Dieb den Gegenstand eingesteckt oder verborgen hat.

  1. Innere Tatseite:

Grundsätzlich muss sich der Vorsatz auf alle objektiven tatbestandlichen Elemente beziehen, so auch bei diesem Delikt, was Robert Rieger, Rechtsanwalt in Wels, einschätzen kann. Ergo hat der Dieb den Vorsatz, die weggenommene Sache sich oder Dritten zuzueignen und dadurch sich oder Dritte unrechtmäßig zu bereichern.

Zueignungsvorsatz:

Wenn der Täter plant die gestohlene Sache nur vorübergehend zu gebrauchen, spricht man von Zueignungsvorsatz. Im Gegensatz dazu liegt kein Zueignungsvorsatz zu Grunde, wenn der Vorsatz, die weggenommene Sache wegzuwerfen, die eine Rückgabe an den Eigentümer nicht erwarten lässt, vorliegt. Im Falle einer Beschädigung oder Zerstörung der weggenommenen Sache, liegt ebenfalls kein Zueignungsvorsatz vor, da es sich in casu um eine dauerhafte Sachentziehung und keinen Diebstahl handeln würde.

Bereicherungsvorsatz:

Grundsätzlich ist der Vorsatz des Täters, dass er sich oder einen Dritten um den Wert der Sache unrechtmäßig bereichern möchte mit dem Zueignungsvorsatz verbunden. Dieser Vorsatz muss zum Zeitpunkt der Wegnahme einschlägig sein.

  1. Komplizen – Abgrenzung

Komplizen, die dem Dieb erst nach Vollendung ohne vorhergehende Zusage bei der Verwertung des Diebesgutes oder bei dessen Transport helfen, begehen eine sogenannte Hehlerei und keinen Diebstahl.

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