„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“ Objektive Tatbestand: Dem Gesetzeswortlaut ist bereits zu entnehmen, dass sich der objektive Tatbestand aus einer fremden, beweglichen Sache zusammensetzt. Fremde Sache: Laut Definition im Rechtssinne ist eine Sache fremd, wenn sie ganz oder zum Teil einer vom Täter unterschiedlichen Person gehört, also wenn sie zumindest im Miteigentum einer vom Täter verschiedenen Person steht, oder umgekehrt nicht fremd, wenn sie im Alleineigentum des Täters steht oder herrenlos ist. Bewegliche Sache: Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, gelten als beweglich. Die Sache muss aber nicht von jeher beweglich sein. Es genügt, wenn sie erst durch die Wegnahme beweglich wird, sodass Teile unbeweglicher Sachen durchaus Tatobjekte eines Diebstahls sein können. Körperliche Sache: Weiters gilt es zu wissen, dass lediglich körperliche Sachen gestohlen werden können. Da an unkörperlichen Sachen, kein Gewahrsam begründet werden kann, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass vorausgesetzt wird, dass es sich beim Tatobjekt um eine körperliche Sache handeln muss. Zudem geht dies aus der Tathandlung – […]
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