„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis
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„Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zuneigung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis
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